vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 4.3 Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, stützt sich die Beschlagnahme des auf den Namen der Beschwerdeführerin eingetragenen D.________(Fahrzeug) gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB. In der Begründung wurden einzig Ausführungen betreffend eine Beschlagnahme zur Einziehung gemacht. Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme) wurde lediglich im Satz erwähnt, bei welchem es darum ging, dass Fahrzeuge im