Die Beschlagnahme stellt lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während dem Strafverfahren sicherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung anordnen kann. Sie stellt sozusagen die vorsorgliche Massnahme zur Durchführung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 263 StPO).