Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen gebraucht werden (Bst. a und b), den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d). Gemäss Art.