Der Wert des Fahrzeuges werde die Standplatzkosten und die Standschäden zum Zeitpunkt der Verwertung nicht mehr übertreffen. Ein Verwertungserlös werde daher ausbleiben, weshalb eine Beschlagnahme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen nicht gerechtfertigt sei. Eine Sicherungseinziehung sei nicht gerechtfertigt, da es an einer 2 Gefährdung mangle. Der Beschuldigte 2 sei fähig, ein Fahrzeug zu lenken. Es fehle ihm derzeit lediglich formell ein gültiger Führerausweis.