3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschlagnahme des D.________(Fahrzeug) sei unverhältnismässig und damit nicht rechtens. Sie sei mit der vorzeitigen Verwertung des Fahrzeuges nicht einverstanden. Deshalb werde erst das Gericht im Rahmen des Hauptverfahrens über dessen Schicksal zu entscheiden haben. Bis zum rechtskräftigen Entscheid würden hohe Einstellkosten sowie Standschäden entstehen. Das Fahrzeug habe maximal einen Wert von CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00. Der Wert des Fahrzeuges werde die Standplatzkosten und die Standschäden zum Zeitpunkt der Verwertung nicht mehr übertreffen.