BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Halterin des beschlagnahmten D.________(Fahrzeug) durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.