Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 12. März 2021 den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 15. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 9. März 2021 sowie am 7. April 2021 ein undatiertes Schreiben des Verkehrsprüfungszentrums E.________(Ortschaft) ein. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft am 9. April 2021 zugestellt. Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.