Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 91 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Widerhandlungen gegen das AIG sowie Widerhandlungen gegen das SVG Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 12. Februar 2021 (BJS 20 16467) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigte 1/Beschwer- deführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch Überlassen eines Motor- fahrzeuges an eine Person ohne gültigen Führerausweis sowie gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) und Widerhandlungen gegen das SVG durch Fahren ohne Berechtigung. Mit Ver- fügung vom 12. Februar 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den auf die Beschwerdeführerin eingelösten D.________(Fahrzeug) Hiergegen erhob die Be- schwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Fe- bruar 2021 Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft stell- te am 12. März 2021 den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 15. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsam- tes vom 9. März 2021 sowie am 7. April 2021 ein undatiertes Schreiben des Ver- kehrsprüfungszentrums E.________(Ortschaft) ein. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft am 9. April 2021 zugestellt. Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Halterin des beschlag- nahmten D.________(Fahrzeug) durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschlagnahme des D.________(Fahrzeug) sei unverhältnismässig und damit nicht rechtens. Sie sei mit der vorzeitigen Ver- wertung des Fahrzeuges nicht einverstanden. Deshalb werde erst das Gericht im Rahmen des Hauptverfahrens über dessen Schicksal zu entscheiden haben. Bis zum rechtskräftigen Entscheid würden hohe Einstellkosten sowie Standschäden entstehen. Das Fahrzeug habe maximal einen Wert von CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00. Der Wert des Fahrzeuges werde die Standplatzkosten und die Standschäden zum Zeitpunkt der Verwertung nicht mehr übertreffen. Ein Verwer- tungserlös werde daher ausbleiben, weshalb eine Beschlagnahme zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen nicht ge- rechtfertigt sei. Eine Sicherungseinziehung sei nicht gerechtfertigt, da es an einer 2 Gefährdung mangle. Der Beschuldigte 2 sei fähig, ein Fahrzeug zu lenken. Es fehle ihm derzeit lediglich formell ein gültiger Führerausweis. 4. 4.1 Die Beschlagnahme setzt als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO voraus, dass sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO und – als materiell-rechtliches Pendant dazu – in Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermö- genswerte voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen gebraucht werden (Bst. a und b), den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d). Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat her- vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinzie- hung). 4.2 Die Beschlagnahme stellt lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während dem Strafverfahren si- cherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung anordnen kann. Sie stellt sozusagen die vorsorgliche Massnahme zur Durchführung des ma- teriellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme ist so lange auf- rechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO). Die Beschwerdekammer in Strafsachen entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen ab- schliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hin- weisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 4.3 Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, stützt sich die Beschlagnahme des auf den Namen der Beschwerdeführerin eingetragenen D.________(Fahrzeug) gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB. In der Begrün- dung wurden einzig Ausführungen betreffend eine Beschlagnahme zur Einziehung gemacht. Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme) wur- de lediglich im Satz erwähnt, bei welchem es darum ging, dass Fahrzeuge im 3 Rahmen einer Strafuntersuchung wegen wiederholten Fahrens ohne Führeraus- weis beschlagnahmt werden können. Hierbei ging es offensichtlich um eine Einzie- hungsbeschlagnahme. Eine Beschlagnahme zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Gelstrafen, Bussen und Entschädigungen wurde in der angefochtenen Verfü- gung mit keinem Wort begründet und es wurde insbesondere auch nicht auf die Voraussetzungen von Art. 268 StPO Bezug genommen (Beschlagnahme nur, wenn dies zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie von Gelstra- fen und Bussen voraussichtlich notwendig sein wird; kursive Hervorhebung beige- fügt). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschlagnahme ein- zig im Hinblick auf eine allfällige künftige Einziehung erfolgt ist und dass Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO offensichtlich versehentlich erwähnt wurde. Die Sicherungsein- ziehung setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt des Urteils des Sachgerichts ein Verwertungserlös erzielt werden kann. Erwägungen hierzu und auch zu den übri- gen Einwänden der Beschwerdeführerin gegen eine Kostendeckungsbeschlag- nahme erübrigen sich demnach. Die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme lagen zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeerhebung vor. Von der Beschwer- deführerin wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass eine Anlasstat resp. ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt und ein Deliktskonnex besteht. Dem Beschuldigten 2 (Ehemann der Beschwerdeführerin) wird vorgeworfen, am 10. September 2020, 8. Dezember 2020 und 8. Januar 2021 das Fahrzeug D.________ der Beschwer- deführerin gelenkt zu haben, obwohl er über keinen gültigen Führerausweis verfüg- te. Er ist seit Februar 2020 nicht mehr berechtigt, mit seinem F.________(Land) Führerausweis in der Schweiz zu fahren (vgl. Art. 42 Abs. 3bis Bst. a der Verord- nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]; vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2021). Am 10. September 2020 soll er zudem mit dem besagten Fahr- zeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h sowie am 8. Dezember 2020 eine solche von 1 km/h begangen haben. Der Beschuldigte 2 bestreitet die Vorwürfe nicht (vgl. ausführlich: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 8. Dezember 2020 und 22. Januar 2021; Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2021). Auch die Beschwerdeführerin gesteht ein, ihrem Ehemann das oben genannte Fahrzeug mehrfach überlassen zu haben, obwohl sie Kenntnis davon gehabt hatte, dass dieser mangels schweizerischen Führerausweises nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu lenken (vgl. Z. 47 ff. des Protokolls der polizeili- chen Einvernahme vom 12. Dezember 2020; Z. 21 ff., 100 ff. des Protokolls der po- lizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2021 [Beginn: 13:56 Uhr]; Z. 22 ff., 52 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2021 [Beginn: 14:18 Uhr]). Teilweise fuhr die Beschwerdeführerin sogar als Beifahrerin im Fahrzeug mit (vgl. Z. 44, 57 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2021 [Beginn: 13:56 Uhr]; Z. 42 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2021 [Beginn: 14:18 Uhr]). Ein hinreichender Tatverdacht (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und e SVG; Fahren ohne Berechtigung) ist angesichts dessen – auch wenn die Unschuldsvermutung gilt – hinlänglich dargetan. Der Deliktskonnex ist gegeben, da der beschlagnahmte D.________(Fahrzeug) der Begehung der straf- baren Handlungen gedient hat. 4 Des Weiteren war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung auch die gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB geforderte Ge- fährlichkeit zu bejahen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht mit der Gene- ralstaatsanwaltschaft einig, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung nicht von einer einmaligen Entgleisung des Beschuldigten 2 ausgegangen werden konnte, welche sich nicht wiederholen werde. Das Verhalten und die Aussagen des Beschuldigten 2 zeigen deutlich auf, dass er zwar geständig ist, die inkriminierten Straftaten begangen zu haben. Er ist sich seiner Schuld indes offensichtlich nicht bewusst, sondern sieht diese vielmehr bei der Gemeinde bzw. den Behörden (vgl. etwa Z. 140 ff., 220 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2020). So ist der Beschuldigte 2 denn auch am 8. Dezember 2020, nachdem ihm die Polizeibeamten mitgeteilt hat- ten, dass er in der Schweiz nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu lenken, glei- chentags erneut mit dem D.________(Fahrzeug) herumgefahren, um – wie er zu Protokoll gab – etwas Persönliches zu erledigen (vgl. Z. 86 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 [Beginn: 09:21 Uhr]; S. 4 des An- zeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2021). Ebenfalls hat er sich am 8. Januar 2021, nachdem er am Schalter des Strassenverkehrs- und Schiff- fahrtsamtes seinen ausländischen Führerausweis hinterlegt hatte und er darauf hingewiesen worden war, dass es ihm in der Schweiz nicht erlaubt ist, Motorfahr- zeuge zu führen, an das Lenkrad eines Personenwagens gesetzt und ist davonge- fahren (vgl. S. 4 des Anzeigerapportes der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2021). Der Beschuldigte 2 hatte keine Antwort darauf, weshalb er den D.________(Fahrzeug) gefahren ist, obwohl er bereits vorher gewusst hatte, dass er in der Schweiz nicht mehr berechtigt ist, ein Motofahrzeug zu lenken (vgl. Z. 91 ff., 97 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 [Be- ginn: 08:23 Uhr]). Er erklärte, dass er jeweils mit dem Fahrzeug gefahren sei, wenn etwas Dringendes zu erledigen gewesen sei (vgl. Z. 53 f. des Protokolls der polizei- lichen Einvernahme vom 8. Dezember 2020). Dies zeigt, dass der Beschuldigte 2 hinsichtlich seines Fehlverhaltens nicht einsichtig zu sein scheint. Angesichts der Aussagen des Beschuldigten 2 und seines Verhaltens bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung ein aus- reichendes Mass an Wahrscheinlichkeit, dass er den D.________(Fahrzeug) bei gegebener Verfügbarkeit ohne die erforderliche Berechtigung weiterhin fahren wür- de, womit eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Strassenverkehrsteilneh- mer einherging. Dem Beschuldigten 2 und der Beschwerdeführerin scheint die Ein- haltung der gesetzlichen Vorschriften offensichtlich nicht besonders wichtig zu sein. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, handelt es sich bei Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG zudem um ein Vergehen und der Beschuldigte 2 hat während der unzulässigen Fahrten am 10. September und 8. Dezember 2020 Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeiten begangen. Die Beschwerdeführe- rin selbst bot keine Gewähr dafür, dass der Beschuldigte 2 nicht mehr mit dem D.________(Fahrzeug) fährt. Diese verfügt selbst über keinen Führerausweis und weist zudem eine Vorstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderli- chen Führerausweis auf. Soweit die Beschwerdeführerin eine ernsthafte Gefähr- dung in Abrede stellt, da der Beschuldigte 2 fähig sei, ein Fahrzeug zu lenken, und 5 es ihm lediglich formell an einem gültigen Führerausweis fehle, sind ihr obige Aus- führungen entgegenzuhalten (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG = Vergehen; zudem Ge- schwindigkeitsüberschreitung bei den Fahrten ohne gültigen Führerausweis). Ge- schütztes Rechtsgut von Art. 95 SVG ist die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Da fin- giert wird, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechti- gung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Ver- kehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet, soll dem mithilfe einer Strafbestimmung ent- gegengewirkt werden (vgl. BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsge- setz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Dem Inhaber eines gültigen ausländischen Aus- weises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie nur erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV; vgl. ebenso Art. 29 Abs. 1 VZV, wonach eine Kontrollfahrt anzuordnen ist, wenn Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeug- führers bestehen). Damit ist gesagt, dass allein aus dem Verfügen eines gültigen ausländischen Führerausweises nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass die entsprechende Person fähig ist, ein Fahrzeug sicher zu lenken, und dass eine entsprechende abstrakte Gefahr für Leib und Leben der anderen Verkehrsteil- nehmer von vornherein ausgeschlossen werden kann. Um dies zu beurteilen be- darf es gerade der Kontrollfahrt. Auch wenn der Beschuldigte 2 demnach einen gül- tigen ausländischen Führerausweis besass, bestand folglich eine (abstrakte) Ge- fährdung der anderen Verkehrsteilnehmer. Weiter war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Be- schwerdeeinreichung auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wurde. Die Beschlagnah- me des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin war die geeignete Massnahme, um die Verkehrssicherheit Dritter zu gewährleisten. Sie war erforderlich, um weitere Fahrten des Beschuldigten 2 zu verhindern. Eine mildere Massnahme, welche zur Zweckverfolgung gleichermassen geeignet gewesen wäre, war nicht ersichtlich. Ferner überwog bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne das öffent- liche Verkehrssicherheitsinteresse, weshalb die Beschlagnahme der Beschwerde- führerin zumutbar war. Es kann somit festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung die Anordnung der Be- schlagnahme des Fahrzeuges D.________(Fahrzeug) rechtens war. 4.4 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich die Ausgangslage indes verändert. Aus dem von der Beschwerdeführerin am 15. März 2021 eingereichten Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 9. März 2021 geht hervor, dass dieses Schreiben den Beschuldigten 2 bis zum Tage der Kontrollfahrt zum Führen eines Motorfahrzeuges der Kategorie B berechtigt (Verfahren um Erwerb des schweizerischen Führerausweises; vgl. Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 SVG). Gemäss dem undatierten Schreiben des Verkehrsprüfungszentrums E.________(Ortschaft) hat der Beschuldigte 2 am 29. März 2021 die Kontrollfahrt bestanden. Das Schrei- ben gilt als provisorische Fahrberechtigung für die Kategorie B in der ganzen 6 Schweiz. Mithin steht es dem Beschuldigten 2 nunmehr zu, in der Schweiz Fahr- zeuge der Kategorie B (Dreiräder und Motorwagen bis 3,5t) zu fahren. Der Be- schlagnahmegrund der Einziehung zufolge Gefährlichkeit (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB; Führen eines Fahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis) liegt damit nicht mehr vor. Zudem sind auch keine weiteren Be- schlagnahmegründe ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einmal ein Motorfahrzeug ohne erforderlichen Führerausweis gelenkt hat, rechtfertigt noch keine Sicherungseinziehung. Auch die Geschwindigkeitsüber- schreitungen des Beschuldigten 2 nehmen für sich allein genommen kein derarti- ges Ausmass an, als dass eine Beschlagnahme zur Sicherungseinziehung ange- zeigt erschiene. Gründe für eine Kostendeckungsbeschlagnahme wurden von der Staatsanwaltschaft nicht dargetan. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zufolge der sich im Beschwerdeverfahren ergebenden veränderten Verhältnissen gutzuheissen. Die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 12. Februar 2021 betreffend Beschlagnahme des D.________(Fahrzeug) ist aufzuheben. Das Fahrzeug ist der Beschwerdeführerin auszuhändigen. 6. 6.1 Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Vorausset- zungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO). Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.3 hiervor), waren die Voraussetzungen der Beschlagnahme zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeinreichung gegeben. Die Be- schwerdeführerin hat die Ursache für die Beschlagnahme des D.________(Fahrzeug) selbst gesetzt, indem sie den Beschuldigten 2 mehrmals mit ihrem Fahrzeug fahren liess, obwohl sie gewusst hatte, dass dieser in der Schweiz über keinen gültigen und erforderlichen schweizerischen Führerausweis verfügte und zum Fahren folglich nicht berechtigt war. Es lag notabene in ihrem Verantwortungsbereich, dem Beschuldigten 2 das Fahrzeug zu überlassen oder nicht. Ungeachtet ihres Wissens hat die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 2 den D.________(Fahrzeug) wiederholt zur Verfügung gestellt und ist sogar teilwei- se als Beifahrerin mitgefahren. Damit hat sie es selbst zu verantworten, dass der D.________(Fahrzeug) beschlagnahmt worden ist. Zur Gutheissung der Be- schwerde kommt es vorliegend lediglich deshalb, weil die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeerhebung im Beschwerdeverfahren ein Schreiben des Strassenver- kehrs- und Schifffahrtsamtes und ein solches des Verkehrsprüfungszentrums E.________(Ortschaft) eingereicht hat, welche belegen, dass der Beschuldigte 2 nunmehr berechtigt ist, ein Fahrzeug in der Kategorie des beschlagnahmen D.________(Fahrzeug) zu fahren. Damit ist der Beschlagnahmegrund im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zufolge veränderter Umstände weggefallen (Art. 267 Abs. 1 StPO). Dies ändert im Ergebnis aber nichts daran, dass die Beschlagnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung und auch noch der Beschwerdeeinreichung rech- tens war und dass die Beschwerdeführerin selbst durch Überlassen des 7 D.________(Fahrzeug) an den Beschuldigten 2 Anlass für die Beschlagnahme gab. Bei dieser Ausgangslage ist es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO). 6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf die Ausführungen in E. 6.1 hiervor bleiben die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO bestehen. Der anwaltlich nicht vertrete- ne Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland BJS 20 16467 vom 12. Februar 2021 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rück- erstattungspflicht und das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO bleiben bestehen. 4. Es wird keine weitergehende Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9