6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Strafuntersuchung wurde gegen A.________ geführt. Folglich liegt zudem von vornherein keine allfällig entschädigungsberechtigte beschuldigte Person vor. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.