5. Zusammengefasst erfolgte die Verfahrenseinstellung demnach zu Recht, da es zwischen dem medizinischen Handeln und der erneut aufgetretenen Ischämie im Hirnstamm der Beschwerdeführerin an einem Kausalzusammenhang fehlt und zudem mangels Restfolgen der Beschwerdeführerin kein tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten ist. Art. 125 StGB ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Auch sind keine Hinweise auf ein anderweitig strafbares Verhalten des medizinischen Personals des E.________(Spital) ersichtlich. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.