6 Gangstörung, S. 21 des IRM-Gutachtens). Damit fehlt es auch an der für die fahrlässige schwere Körperverletzung tatbestandsmässigen Schädigung an Körper und Gesundheit. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten sei einseitig wohlwollend, gibt es hierfür keine Anzeichen. Das Gutachten wurde umfassend erstellt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (vgl. S. 2 ff. des IRM-Gutachtens).