Vielmehr wurde im Gutachten festgehalten, dass der Ermessensentscheid, wegen unklaren Symptombeginns und den damit verbundenen Risiken keine Lysetherapie zu machen, im Interesse einer sorgfältigen Behandlung der Beschwerdeführerin auch ex post betrachtet eine medizinisch nachvollziehbare Güterabwägung darstelle (vgl. S. 24 des IRM-Gutachtens; vgl. auch den Hinweis auf S. 27 des IRM-Gutachtens, wonach in der MRI-Untersuchung vom 24. Juni 2017 keine Blutgerinsel-Problematik als Ursache des progressiv ischämischen Hirninfarkts erkennbar gewesen sei).