Der Verweis der Beschwerdeführerin auf statistische Zahlen betreffend die Chancen auf eine Genesung nach einer Lysetherapie ändert daran nichts. Vielmehr wurde im Gutachten festgehalten, dass der Ermessensentscheid, wegen unklaren Symptombeginns und den damit verbundenen Risiken keine Lysetherapie zu machen, im Interesse einer sorgfältigen Behandlung der Beschwerdeführerin auch ex post betrachtet eine medizinisch nachvollziehbare Güterabwägung darstelle (vgl. S. 24 des IRM-Gutachtens;