Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Thema der verpassten Lyse sei eine Schwachstelle der angefochtenen Verfügung und des Gutachtens, ist ihr entgegenzuhalten, dass im IRM-Gutachten zur Lyse Stellung genommen wurde (vgl. S. 24, 27 und 31 des IRM-Gutachtens). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass selbst wenn bei korrekter Überwachung der Hirninfarkt der Beschwerdeführerin zeitlich früher erkannt worden wäre, im vorliegend konkreten Fall eine Lysetherapie keine nachweisbar bessere Genesung gebracht hätte.