Nichthandeln der Ärzte und des Pflegepersonals des E.________(Spital) in der Nacht vom 23. Juni auf den 24. Juni 2017 hat zum erneuten Hirninfarkt der Beschwerdeführerin geführt, sondern dieser ist schicksalshaft eingetreten, d.h. zusammenhanglos mit dem angeblichen (Nicht-)Handeln der Mitarbeiter des E.________(Spital). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Thema der verpassten Lyse sei eine Schwachstelle der angefochtenen Verfügung und des Gutachtens, ist ihr entgegenzuhalten, dass im IRM-Gutachten zur Lyse Stellung genommen wurde (vgl. S. 24, 27 und 31 des IRM-Gutachtens).