mit einem letzten Aufenthalt im E.________(Spital) im Februar 2017 wegen einem Hirnschlag, einem cerebrovaskulären Insult/CVI). Es fehlt vorliegend damit an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der angezeigten Sorgfaltspflichtwidrigkeit (falsche oder ungenügende Überwachung) und dem erlittenen Hirninfarkt. Nicht das Handeln resp. Nichthandeln der Ärzte und des Pflegepersonals des E.________(Spital) in der Nacht vom 23. Juni auf den 24. Juni 2017 hat zum erneuten Hirninfarkt der Beschwerdeführerin geführt, sondern dieser ist schicksalshaft eingetreten, d.h. zusammenhanglos mit dem angeblichen (Nicht-)Handeln der Mitarbeiter des E.________(Spital).