5 salshafte Gesundheitsstörung einzuordnen ist und auch bei korrekter Überwachung und Behandlung im E.________(Spital) medizinisch nicht hätte verhindert werden können (vgl. S. 24, 27 und 31 des IRM-Gutachtens; vgl. auch S. 5 des IRM- Gutachtens, wonach in der Anamnese der Beschwerdeführerin bereits acht ähnliche Episoden seit 2004 bekannt seien; mit einem letzten Aufenthalt im E.________(Spital) im Februar 2017 wegen einem Hirnschlag, einem cerebrovaskulären Insult/CVI).