Es lässt sich auch nicht mehr abschliessend beantworten, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich das Beruhigungsmittel Temesta – wie gewünscht – verabreicht worden ist oder nicht (vgl. S. 25 f. des IRM-Gutachtens). Diese gutachterlichen Feststellungen sind für die Frage der Strafbarkeit wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung indes letztlich irrelevant, da im medizinischen Gutachten in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt wird, dass und warum der Hirninfarkt der Beschwerdeführerin als schick-