Die Einstellung des Verfahrens ist rechtmässig. Daran vermögen auch die im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, werden viele der von der Beschwerdeführerin gerügten Fehler im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im E.________(Spital) im medizinischen Gutachten vom 20. November 2019 als solche anerkannt. Es ist in der Tat so, dass sich die Frage nach der korrekten Durchführung der Behandlung und Überwachung im E.________(Spital) aufgrund der mangelhaften Dokumentation nicht mehr beurteilen lässt.