In der Einstellungsverfügung wurde dargetan, dass – gestützt auf das medizinische Gutachten des IRM vom 20. November 2019 – einerseits zwischen dem medizinischen Handeln und der erneut aufgetretenen Ischämie im Hirnstamm der Beschwerdeführerin kein Kausalzusammenhang besteht und andererseits keine Schädigung bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme – an. Die Einstellung des Verfahrens ist rechtmässig.