Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen A.________ (Mitarbeiter des E.________(Spital)) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung eingestellt hat. In der Einstellungsverfügung wurde dargetan, dass – gestützt auf das medizinische Gutachten des IRM vom 20. November 2019 – einerseits zwischen dem medizinischen Handeln und der erneut aufgetretenen Ischämie im Hirnstamm der Beschwerdeführerin kein Kausalzusammenhang besteht und andererseits keine Schädigung bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist.