Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist zu bejahen, wenn feststeht, dass ein sorgfaltspflichtgemässes Verhalten den Eintritt des deliktischen Erfolges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Das fahrlässige Delikt ist nur als vollendetes Delikt strafbar; einen fahrlässigen Versuch gibt es nicht (vgl. WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 15, 21 f. zu Art. 12 StGB). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen A.