Das fahrlässige Erfolgsdelikt setzt voraus, dass sich die Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens des Täters im eingetretenen Erfolg niedergeschlagen hat. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich beim eingetretenen Erfolg um ein Unglück und nicht um etwas, das man dem Täter als sein Verschulden vorwerfen kann. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist zu bejahen, wenn feststeht, dass ein sorgfaltspflichtgemässes Verhalten den Eintritt des deliktischen Erfolges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.