4 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). 4.2 Nach Art. 125 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt – wie es Art. 125 StGB darstellt – ist für eine Strafbarkeit erforderlich, dass der tatbestandliche Erfolg durch ein aktives Tun oder – im Falle des untätig bleibenden Garanten (vgl. Art.