Damit fehle es am Vorliegen einer Schädigung (Taterfolg) und es mangle auch am Kausalzusammenhang zwischen dem medizinischen Handeln und der erneut aufgetretenen Ischämie der Beschwerdeführerin. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, bei der Behandlung und Überwachung im E.________(Spital) seien Fehler begangen worden. Ihr Schlaganfall sei aufgrund der mangelhaften Überwachung nicht rechtzeitig erkannt worden, weshalb eine Lyse nicht mehr habe durchgeführt werden können. Mit einer Lyse hätte sie gemäss Statistik bessere Genesungsvoraussetzungen gehabt.