Aus dem medizinischen Gutachten gehe klar hervor, dass einerseits die erneute Ischämie im Hirnstamm der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 23. Juni auf den 24. Juni 2017 im E.________(Spital) schicksalshaft gewesen sei und medizinisch nicht hätte abgewandt werden können. Andererseits habe die gutachterliche Abklärung ergeben, dass aus der erneuten Ischämie kein bleibender körperlicher Schaden resultiert habe. Damit fehle es am Vorliegen einer Schädigung (Taterfolg) und es mangle auch am Kausalzusammenhang zwischen dem medizinischen Handeln und der erneut aufgetretenen Ischämie der Beschwerdeführerin.