Ungeachtet dessen hätte auch bei korrekter Behandlung die körperliche Schädigung der Beschwerdeführerin nicht vermieden werden können. Die Beschwerdeführerin leide offensichtlich an einer bislang noch nicht verbindlich geklärten Erkrankung kleiner Gefässe im Hirnbereich mit zumindest zweimal dokumentierten Störungen der Durchblutung im Hirnstammbereich in der Pons links im Februar 2017 und in der Medulla oblongata rechts im Juni 2017. Die Durchblutungsstörungen würden trotz korrekter Therapie auf Basis differenzierter Ursachen-