Dr. iur. G.________ kommt in seinem Gutachten vom 20. November 2019 zum Schluss, dass zur Behandlung bzw. klinisch-neurologischen Überwachung der Beschwerdeführerin im E.________(Spital) in der Nacht vom 24. Juni 2017 zu wenige Informationen dokumentiert seien, um eine allfällig durchgeführte, engmaschige neurologische und kardiopulmonale Überwachung gemäss Stroke Richtlinien beurteilen zu können. Ungeachtet dessen hätte auch bei korrekter Behandlung die körperliche Schädigung der Beschwerdeführerin nicht vermieden werden können.