Gemäss den neurologischen Verlaufskontrollen im D.________(Spital) am 15. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 habe sich ein erfreulicher Verlauf ohne erneute cerebrale Ereignisse mit einem aktuellen NIHSS von 0 Punkten gezeigt. 3.2 Am 13. Januar 2018 erstatteten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Anzeige gegen das medizinische Personal des E.________(Spital) wegen ungenügender neurologischer Überwachung in der Nacht vom 23. Juni auf den 24. Juni 2017 im E.________(Spital), wo es zu einem Hirninfarkt und einem körperlichen Schaden gekommen sei. 3.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 1. Februar 2018 eine Untersuchung gegen A._____