Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Sendung am 28. Dezember 2020 zugestellt erhalten hat. Die Beweislast für die Zustellung der Einstellungsverfügung trägt die Staatsanwaltschaft. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.