104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte zudem formgerecht. Betreffend die Fristwahrung geht aus der Sendungsverfolgungs-Nr. 98.40.174608.00032590 einzig hervor, dass die angefochtene Verfügung am 23. November 2020 die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen hat. Das Zustellungsdatum ist unbekannt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Sendung am 28. Dezember 2020 zugestellt erhalten hat.