Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 26. Januar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.