1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe entnommen. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten 10 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten 1-9 wird keine Entschädigung zugesprochen.