15 liegend umstrittenen Ehrverletzungstatbeständen handelt es sich um Antragsdelikte (vgl. Art. 173 ff. StGB). In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO ist demnach der unterliegende Beschwerdeführer zu einer Entschädigung an den Beschuldigten 10 für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu verpflichten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet hierfür einen pauschalen Betrag von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: