Angesichts der rechtlichen Fragestellungen, welche die ihm vorgeworfenen Delikte nach sich zogen, erscheint der Beizug eines Anwalts durch den juristisch unkundigen Beschuldigten 10 durchaus geboten. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, geht die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2). Bei den vor-