Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1-9 – welche sich zudem nur teilweise vernehmen liessen – sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ihnen ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte 10 hat anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen. Angesichts der rechtlichen Fragestellungen, welche die ihm vorgeworfenen Delikte nach sich zogen, erscheint der Beizug eines Anwalts durch den juristisch unkundigen Beschuldigten 10 durchaus geboten.