5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden der geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 entnommen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.