StGB vorgeworfen. Die inkriminierten Äusserungen können nicht als Angriff auf die persönliche Ehre des Beschwerdeführers im Sinne des Strafrechts angesehen werden. Der – im Vergleich zum Zivilrecht restriktive – strafrechtlich geschützte Ehrbegriff ist vorliegend nicht angegriffen. Mit den in der Gefährdungsmeldung und den Beilageschreiben gemachten Äusserungen wurde die (hohe) Schwelle eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht überschritten. Die Staatsanwaltschaft hat demnach das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-10 wegen Ehrverletzung nach Art. 173 ff. StGB zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst.