Die Äusserungen sind sachbezogen und es wurde die Situation geschildert, wie sie von den Beschuldigten wahrgenommen wurde. Es wurden keine herabsetzenden Ausdrücke oder Schimpfwörter verwendet. Bei objektiver Betrachtung sind die Ausführungen in der Gefährdungsmeldung und den Beilageschreiben nicht geeignet, die Ehre resp. den guten Ruf des Beschwerdeführers herabzusetzen. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde kein sittlich vorwerfbares Verhalten im Sinne von Art. 173 ff. StGB vorgeworfen.