4.7 Zusammengefasst ist der Gefährdungsmeldung vom 16. Januar 2019 sowie den Beilageschreiben kein ehrverletzender Inhalt zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige zitierten Passagen stellen keine ehrverletzenden Äusserungen dar. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es den Beschuldigten 1-6 und 8-10 bei den besagten Passagen um eine Diffamierung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gegangen ist oder schlechte Absichten verfolgt worden sind. Die Äusserungen sind sachbezogen und es wurde die Situation geschildert, wie sie von den Beschuldigten wahrgenommen wurde.