14 Soweit der Beschwerdeführer es als unzureichend erachtet, dass die Staatsanwaltschaft ausschliesslich eine Ehrverletzung geprüft hat, wurde von ihm nicht dargetan, betreffend welcher Straftatbestände zusätzlich hätte ermittelt werden müssen. Es ist im Übrigen denn auch nicht auszumachen, inwiefern sich die Beschuldigten 1-10 anderweitig strafbar gemacht haben sollen. 4.7 Zusammengefasst ist der Gefährdungsmeldung vom 16. Januar 2019 sowie den Beilageschreiben kein ehrverletzender Inhalt zu entnehmen.