Die Feststellung eines erhöhten Leidensdrucks in der Nachbarschaft durch die Beschuldigte 3 erfolgte offensichtlich auf zwischenmenschlicher Ebene und stellt keine Diagnose dar. Die Staatsanwaltschaft hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die Beschuldigte 3 denn auch nicht als medizinische Gutachterin beigezogen. Was die gerügte fehlende Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anbelangt, wird auf Seite 5 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 4. Dezember 2019 sowie Art. 205 Abs. 3 StPO verwiesen, wonach der Widerruf der Vorladung nur aus wichtigem Grund möglich ist.