Die Beschuldigten 5 und 8 haben oder hatten offenbar auch keine juristische Verfahren mit dem Beschwerdeführer, zu dessen Zweck eine Bescheinigung der Urteilsfähigkeit hilfreich sein könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner oberinstanzlichen Eingabe vom 27. April 2021 auf ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2018 betreffend einen pensionierten Lehrer aus U.________(Ortschaft) bezieht, in welchem offenbar festgehalten wurde, dass «nicht in Abrede gestellt werde, dass er mitunter auch habe helfen wollen», er indes aufgrund seiner falschen Wortwahl aufgrund seiner KESB-Meldung wegen übler Nachrede schuldig gesprochen worden ist, ist festzuhalten, dass dieses Gerichtsur-