Anhaltspunkte, dass insbesondere die Beschuldigten 5 und 8 von den Beschuldigten 1, 2, 9 und 10 mobilisiert und zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst worden sein sollen, liegen nicht vor. Die Beschuldigten 5 und 8 haben oder hatten offenbar auch keine juristische Verfahren mit dem Beschwerdeführer, zu dessen Zweck eine Bescheinigung der Urteilsfähigkeit hilfreich sein könnte.