schuldigten 1 und 2 sowie der Beschuldigte 9 offenbar in einem Baueinspracheverfahren gegen den Beschwerdeführer teilweise unterlegen sind und dass der Beschwerdeführer wegen Nichtgewährung des Vortritts gegenüber dem Beschuldigten 10 bei Wegfahrt aus dem Vorplatz / der Garagenausfahrt als Lenker eines Personenwagens im Jahr 2018 freigesprochen worden ist, indiziert noch keine rechtsmissbräuchlichen Absichten der Beschuldigten 1, 2, 9 und 10. Vielmehr wurde in der Gefährdungsmeldung nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschuldigten 1- 6 und 8-10 einen berechtigten Anschein der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau angenommen haben.