Inwiefern eine weitergehende Befragung hierzu angezeigt erscheint, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich zudem – wenn auch nur knapp – zum Einwand des Beschwerdeführers geäussert, dass die Beschuldigten das Institut der Gefährdungsmeldung rechtsmissbräuchlich genutzt haben sollen (um ihn seiner juristischen Rechte zu beschneiden), wurde doch in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass keine sonstigen durch die Gefährdungsmeldung verfolgte schlechte Absichten erkennbar seien. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Dass die Be-