443 Abs. 1 ZGB folglich korrekt verwendet haben. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschuldigten 1-6 und 8-10 davon ausgegangen sind, dass möglicherweise erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angezeigt sind. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschuldigten nicht zu ihren Beilageschreiben befragt worden sind, gilt es festzuhalten, dass diese die Schreiben teilweise bei der Kantonspolizei Bern eingereicht resp. hierauf verwiesen haben. Inwiefern eine weitergehende Befragung hierzu angezeigt erscheint, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet.