Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt im Übrigen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigten 1-6 und 8-10 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (Vorfälle betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers [von mehreren Seiten geschildertes Herumschreien, Beschimpfen, Abspritzen mit dem Gartenschlauch]; umfangreiche Ausführungen zu mehreren Bauverfahren; seitenlange Briefe; Verweigerung einer Beilegung von bestehenden Problemen; Scheitern des Versuchs, direkt zu kommunizieren) ernsthaften Anlass zu den Äusserungen in der Gefährdungsmeldung gehabt und das Institut der Gefährdungsmeldung nach Art. 443 Abs. 1 ZGB folglich korrekt verwendet haben.