Die verwendeten medizinischen Begriffe wurden nicht etwa dazu missbraucht, um den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in ihrer persönlichen Ehre herabzusetzen. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist zwar an sich geeignet, ihn in seiner gesellschaftlichen Geltung zu beeinträchtigen. Die strafrechtlich geschützte Ehre wird damit aber nicht tangiert. Auch insoweit ist daher kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt im Übrigen die Auffassung der Staatsanwaltschaft,