sondern lediglich festgehalten, dass eine Überprüfung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bezüglich einer allfälligen behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung resp. der Urteilsfähigkeit in Bezug auf mögliche zukünftige, von ihnen zu eröffnende juristische Verfahren angezeigt sein könnte. Die Äusserung der Beschuldigten 1-6 und 8-10 bezieht sich hierbei erkennbar auf eine mögliche medizinische Ursache. Die Wortwahl ist objektiv. Die verwendeten medizinischen Begriffe wurden nicht etwa dazu missbraucht, um den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in ihrer persönlichen Ehre herabzusetzen.